b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen

Art. 315b1

b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen

1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:

1.

während des Scheidungsverfahrens;

2.

im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;

3.

im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.

2 In den übrigen Fällen sind die vormundschaftlichen Behörden zuständig.

1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).


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