E. Schutz des Kindesvermögens

Art. 3241

E. Schutz des Kindesvermögens

I. Geeignete Massnahmen

1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.

2 Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.

3 Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).


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