C. Unterhalt von Findelkindern

Art. 330

C. Unterhalt von Findelkindern

1 Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie eingebürgert worden sind.

2 Wird die Abstammung eines Findelkindes festgestellt, so kann diese Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der Auslagen anhalten, die sein Unterhalt ihr verursacht hat.


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