III. Forderung der Kinder und Grosskinder

Art. 3341

III. Forderung der Kinder und Grosskinder

1. Voraussetzungen

1 Mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen.

2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93 102; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).


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