II. Dauer
Art. 338
II. Dauer
1 Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.
2 Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen.
3 Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.
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