b. Befugnis des Hauptes

Art. 341

b. Befugnis des Hauptes

1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.

2 Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.

3 Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.


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