IV. Aufhebung
Art. 343
IV. Aufhebung
1. Gründe
Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
1.nach Vereinbarung oder Kündigung;
2.mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;
3.wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;
4.wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;
5.auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.
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