4. Teilungsregel
Art. 346
4. Teilungsregel
1 Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.
2 Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
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