2. Anordnung

Art. 363

2. Anordnung

Die Familienvormundschaft wird auf Antrag von zwei nahen handlungsfähigen Verwandten1 oder auf Antrag eines nahen Verwandten2 und des Ehegatten des Bevormundeten durch Beschluss der Aufsichtsbehörde angeordnet.

1 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).2 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).


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