C. Vormund und Beistand
Art. 367
C. Vormund und Beistand
1 Der Vormund hat die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter.
2 Der Beistand ist für einzelne Geschäfte eingesetzt oder mit Vermögensverwaltung betraut.
3 Für den Beistand gelten, soweit keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vormund.
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