II. Vorläufige Fürsorge

Art. 386

II. Vorläufige Fürsorge

1 Wird es vor der Wahl notwendig, vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen, so trifft die Vormundschaftsbehörde von sich aus die erforderlichen Massregeln.

2 Sie kann insbesondere die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aussprechen und eine Vertretung anordnen.

3 Eine solche Massregel ist zu veröffentlichen.


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