b. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung

Art. 405a1

b. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung

1 Über die Unterbringung des Unmündigen in einer Anstalt entscheidet auf Antrag des Vormundes die Vormundschaftsbehörde oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, auch der Vormund.

2 Im übrigen gelten die Vorschriften über die Zuständigkeit, die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss.

3 Hat das Kind das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so kann es nicht selber gerichtliche Beurteilung verlangen.

1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).


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