B. Voraussetzung
Art. 428
B. Voraussetzung
I. Betreffend die Mitglieder einer Behörde
1 Wird die vormundschaftliche Behörde aus der Führung der Vormundschaft verantwortlich, so ist ein jedes Mitglied haftbar soweit es nicht nachweisen kann, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt.
2 Jedes der haftbaren Mitglieder trägt den Schaden für seinen Anteil.
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