II. Im Verhältnis der Organe untereinander

Art. 429

II. Im Verhältnis der Organe untereinander

1 Sind der Vormund und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften letztere nur für das, was vom Vormund nicht erhältlich ist.

2 Sind die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und diejenigen der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften die erstern nur für das, was von den letztern nicht erhältlich ist.

3 Aus Arglist haften alle verantwortlichen Personen unmittelbar und solidarisch.


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