C. Bei andern Bevormundeten

Art. 433

C. Bei andern Bevormundeten

I. Voraussetzung der Aufhebung

1 Die Vormundschaft über andere Personen endigt mit der Aufhebung durch die zuständige Behörde.

2 Die Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet, sobald ein Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht.

3 Der Bevormundete sowie jedermann, der ein Interesse hat, kann die Aufhebung der Vormundschaft beantragen.


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