C. Bei andern Bevormundeten
Art. 433
C. Bei andern Bevormundeten
I. Voraussetzung der Aufhebung
1 Die Vormundschaft über andere Personen endigt mit der Aufhebung durch die zuständige Behörde.
2 Die Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet, sobald ein Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht.
3 Der Bevormundete sowie jedermann, der ein Interesse hat, kann die Aufhebung der Vormundschaft beantragen.
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