4. Bei Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel, Misswirtschaft

Art. 437

4. Bei Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel, Misswirtschaft

Die Aufhebung einer wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder wegen der Art und Weise der Vermögensverwaltung angeordneten Vormundschaft darf der Bevormundete nur dann beantragen, wenn er seit mindestens einem Jahre mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben hat.


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