B. Prüfung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung
Art. 452
B. Prüfung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung
Der Schlussbericht und die Schlussrechnung werden durch die vormundschaftlichen Behörden in gleicher Weise geprüft und genehmigt wie die periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung.
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