4. Nacherben
Art. 545
4. Nacherben
1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.
2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.
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