D. Erbschaftsverwaltung

Art. 554

D. Erbschaftsverwaltung

I. Im Allgemeinen

1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:

1.

wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;

2.

wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;

3.

wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;

4.

wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.

2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.

3 Stirbt eine bevormundete Person, so liegt, wenn keine andere Anordnung getroffen wird, die Erbschaftsverwaltung dem Vormunde ob.


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