III. Aufnahme von Amtes wegen

Art. 583

III. Aufnahme von Amtes wegen

1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.

2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.


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