C. Verhältnis der Erben während des Inventars

Art. 585

C. Verhältnis der Erben während des Inventars

I. Verwaltung

1 Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.

2 Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu verlangen.


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