II. Betreibung, Prozesse, Verjährung
Art. 586
II. Betreibung, Prozesse, Verjährung
1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2 Eine Verjährung läuft nicht.
3 Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
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