Art. 15
Art. 15
Pausen
1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a.eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;b.eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;c.eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
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