Art. 15

Art. 15

Pausen


1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:


a.eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;b.eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;c.eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

Stand am 13. Juni 2006

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