Art. 40

Art. 40

1 Der Bundesrat ist zuständig zum Erlasse


a.von Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen;b.von Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes;c.von Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden.

2 Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Kantone, die Eidgenössische Arbeitskommission und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören.

Stand am 13. Juni 2006

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