Art. 471
Art. 471
Bekanntgabe des Stunden-planes und der Arbeitszeitbewilligungen
1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben:
a.den Stundenplan und die Arbeitszeitbewilligungen sowieb.die damit zusammenhängenden besonderen Schutzvorschriften.
2 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Stundenpläne der kantonalen Behörde mitzuteilen sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).
Stand am 13. Juni 2006
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