Art. 72

Art. 72

Aufhebung eidgenössischer Vorschriften


1 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind folgende Bundesgesetze aufgehoben:


a.das Bundesgesetz vom 2. November 18981 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzern;b.das Bundesgesetz vom 18. Juni 19142 betreffend die Arbeit in den Fabriken, unter Vorbehalt von Absatz 2;c.das Bundesgesetz vom 31. März 19223 über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben;d.das Bundesgesetz vom 26. September 19314 über die wöchentliche Ruhezeit;e.das Bundesgesetz vom 24. Juni 19385 über das Mindestalter der Arbeitnehmer.

2 Auf industrielle Betriebe bleiben die folgenden Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19146 betreffend die Arbeit in den Fabriken weiterhin anwendbar:


a....7b.die Vorschriften der Artikel 30, 31 und 33–35 über das Einigungswesen.

1 [BS 8 117]
2 SR 821.41
3 [BS 8 206]
4 [BS 8 125]
5 [BS 8 217 221]
6 SR 821.41
7 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).


Stand am 13. Juni 2006

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