Art. 7 Mindestlohn und Alter

Art. 7 Mindestlohn und Alter

1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 18 990 Franken1 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.2


2 Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dez. 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.



1 Heute: mehr als 19 890 Franken (Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änd. vom 22. Sept. 2006 – SR 831.441.1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).
3 SR 831.10


Stand am 1. Mai 2007

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