Art. 8 Koordinierter Lohn

Art. 8 Koordinierter Lohn

1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 22 155 bis und mit 75 960 Franken1. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.2


2 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3165 Franken3 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.4


3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts5 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f des Obligationenrechts dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.6



1 Heute: von 23 205 bis und mit 79 560 Franken (Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änd. vom 22. Sept. 2006 – SR 831.441.1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).
3 Heute: weniger als 3 315 Franken (Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änd. vom 22. Sept. 2006 – SR 831.441.1).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).
5 SR 220
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).


Stand am 1. Mai 2007

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