Art. 35 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden

Art. 35 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden

Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

Stand am 1. Mai 2007

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