Art. 55 Stiftungsräte

Art. 55 Stiftungsräte

1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.


2 Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.


3 Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.


4 Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.

Stand am 1. Mai 2007

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