Art. 75 Übertretungen

Art. 75 Übertretungen

1.  Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,


wer sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht,


wer die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,


wird mit Haft oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches1 vorliegt.2


2.  Bei geringfügigen Fällen kann von der Durchführung eines Verfahrens abgesehen werden.



1 SR 311.0
2 Fassung des Lemma gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).


Stand am 1. Mai 2007

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