Art. 86bInformation der Versicherten

Art. 86b1 Information der Versicherten

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:


a.die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;b.die Organisation und die Finanzierung;c.die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51.

2 Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtungen auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben.


3 Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.


4 Artikel 75 ist anwendbar.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 in Kraft seit 1. April 2004, die übrigen Bestimmungen am 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).


Stand am 1. Mai 2007

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