Art. 341 Berechnung und Höhe

Art. 341 Berechnung und Höhe der Vollrenten 1. Die Altersrente

1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):


a.einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);b.einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).

2 Es gelten folgende Bestimmungen:


a.Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.b.Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

3 Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.


4 Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.


5 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 550 Franken2 entspricht dem Rentenindex von 100 Punkten.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
2 Heute: 1105.– Fr. (siehe Art. 3 Abs. 1 der V 07 vom 22. Sept. 2006 – SR 831.108).


Stand am 5. Dezember 2006

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