Art. 72 Aufsichtsbehörde
Art. 72 Aufsichtsbehörde
1 Zwecks Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG1 kann der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Ferner kann er das Bundesamt ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen.2
2 Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, sind in Fällen schwerer Pflichtverletzung auf Verlangen des Bundesrates von den Kantonen bzw. vom Kassenvorstand ihrer Stellung zu entheben.
3 In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch eine Ausgleichskasse kann der Bundesrat deren kommissarische Verwaltung anordnen. Vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60.
4 Die Ausgleichskassen haben dem Bundesrat periodisch in einheitlicher, von ihm vorgeschriebener Form über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Die Revisions- und Kontrollstellen haben dem Bundesrat nach dessen Weisungen über die von ihnen gemäss Artikel 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten. Der Bundesrat veranlasst die Behebung festgestellter Mängel.
5 Die Durchführungsorgane stellen dem Bundesrat jährlich die erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.3
1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).
Stand am 5. Dezember 2006
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