Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens

Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens

1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.


2 Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:


a.1Der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren, Jungschützenleiterkursen und Leiterkursen von «Jugend und Sport»;b.2Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über die Militärversicherung;c.Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen;d.5...e.6...f.7Familienzulagen, die als Kinder—, Ausbildungs—, Haushalts—, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;g.Stipendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen, die Aus- und Weiterbildung, das kulturelle Schaffen, die wissenschaftliche Forschung oder andere hervorragende Leistungen, wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann;h.8reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;i.- k.9... .10

1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1397).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683).
3 SR 831.20
4 SR 833.1
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992 (AS 1992 1830).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).
7 Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli (AS 1981 538).


Stand am 5. Dezember 2006

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