Art. 271 Meldungen der Steuerbehörden
Art. 271 Meldungen der Steuerbehörden
1 Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. In Abzug gebrachte Beiträge an die Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung sind von den Steuerbehörden wieder aufzurechnen. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.
2 Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.
3 Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
4 Für jede Meldung nach den Absätzen 2 und 3 erhalten die Steuerbehörden eine angemessene Vergütung. Sie wird vom Bundesamt festgesetzt.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
Stand am 5. Dezember 2006
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