Art. 331 Ausnahmen von der Beitragspflich
Art. 331 Ausnahmen von der Beitragspflicht
Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen:
a.die diplomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen, die Spezialmissionen, die Beobachterbüros sowie die Konsularposten;b.die internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat;c.die Verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
Stand am 5. Dezember 2006
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