Art. 331 Ausnahmen von der Beitragspflich

Art. 331 Ausnahmen von der Beitragspflicht

Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen:


a.die diplomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen, die Spezialmissionen, die Beobachterbüros sowie die Konsularposten;b.die internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat;c.die Verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).


Stand am 5. Dezember 2006

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