Art. 109 Vertretung nach aussen

Art. 109 Vertretung nach aussen

Die kantonale Ausgleichskasse wird nach aussen durch den Kassenleiter vertreten. Dieser verkehrt direkt mit den Bundesstellen sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.

Stand am 5. Dezember 2006

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