Art. 15
Art. 15
1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3 Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG1 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.2 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a.langdauernder Taggeldberechtigung;b.Berufskrankheiten;c.Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;d.Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
Stand am 13. Juni 2006
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