Art. 1001 Haftung für Schäden
Art. 1001 Haftung für Schäden
Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG2 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
2 SR 830.1
Stand am 13. Juni 2006
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