Art. 16 Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder der Heilanstalt
Art. 16 Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder der Heilanstalt
Will der Versicherte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor oder die Heilanstalt wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.
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