Art. 301 Übergangsrente
Art. 301 Übergangsrente
1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
a.beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;b.mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;c.mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2 Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
2 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
Stand am 5. Dezember 2006
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