Art. 39 Geschiedener Ehegatte
Art. 39 Geschiedener Ehegatte
Die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes muss durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ausgewiesen sein.
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