Art. 42 Vollwaisen
Art. 42 Vollwaisen
Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwaisenrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter
berechnet, wobei die Summe der beiden Verdienste nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird.
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