Art. 72b1 Amtszeit des Präs

Art. 72b1 Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates

In begründeten Einzelfällen kann die Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates, in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 3. Juni 19962 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes, verlängert werden.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2184).
2 SR 172.31


Stand am 5. Dezember 2006

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