Art. 74 Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilen der Erdrinde

Art. 74 Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilen der Erdrinde

1 Als Betriebe, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten, gelten auch solche, die nach Bestandteilen der Erdrinde suchen oder die Erdrinde erforschen.


2 Als Bestandteile der Erdrinde gelten alle in natürlichen Lagerstätten vorkommenden Stoffe, insbesondere Gesteine, Kies, Sand, Erze, Mineralien, Lehm, Erdöl, Erdgas, Wasser, Salz, Kohle und Torf.

Stand am 5. Dezember 2006

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