Art. 76 Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen

Art. 76 Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen

1 Als Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes gelten auch solche, die Granulate, Pulver oder Flüssigkeiten zu Kunststoffgegenständen verarbeiten.


2 Das Wiedergewinnen und das Verarbeiten eines Stoffes sind dem Bearbeiten gleichgestellt.

Stand am 5. Dezember 2006

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