Art. 80 Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen

Art. 80 Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen

1 Als Schlachthäuser im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes gelten öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Verkaufsläden.


2 Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätigkeitsbereich der SUVA, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insgesamt mehr als 27 Stunden geschlachtet wird.


3 Das Schlachten umfasst das Töten der Tiere, die Blutentnahme, das Enthäuten und das Zerlegen in zwei Hälften. Als maschinelle Einrichtungen gelten insbesondere Kühl- und Gefrieranlagen, Aufzüge, motorisch betriebene Seilwinden und Krane, festinstallierte Stetigförderer wie Förderbänder, Roll- und Hängebahnen, nicht jedoch Fleischverarbeitungsmaschinen.

Stand am 5. Dezember 2006

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