Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer
Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer
Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.
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