Art. 103a1 Erfüllung international
Art. 103a1 Erfüllung internationaler Verpflichtungen
1 Die SUVA ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig.
2 Die durch die Leistungsaushilfe verursachten Kosten werden zu zwei Dritteln von der SUVA und zu einem Drittel von den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes getragen.
3 Der Bund übernimmt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Stand am 5. Dezember 2006
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